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Gemeinderat

Nachfolgend erhalten Sie allgemeine Informationen rund um den Gemeinderat und dessen Aufgaben.

Konkrete Details zum amtierenden Gemeinderat (Zusammensetzung, Ausschüsse, Termine, Einladungen, Niederschriften) finden Sie im Ratsinformationssystem.

Aufgaben des Gemeinderats

Die Gemeinderatsmitglieder vertreten die Interessen der Gemeinde. Der Gemeinderat entscheidet über die wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde und legt damit wesentliche Leitlinien für die Entwicklung Plienings fest. Zu seinen wichtigsten Aufgaben gehören:

Finanzen und Haushalt
Der Gemeinderat beschließt den Gemeindehaushalt und entscheidet über die wesentlichen Einnahmen und Ausgaben. Er legt damit fest, welche Projekte und Investitionen finanziell umgesetzt werden können.

Ortsentwicklung und Bauen
Der Gemeinderat entscheidet über die langfristige Entwicklung des Gemeindegebiets, insbesondere über die Bauleitplanung sowie wichtige Wohn- und Gewerbeentwicklungen.

Infrastruktur und Einrichtungen
Er entscheidet über wichtige Maßnahmen bei Straßen, öffentlichen Gebäuden und gemeindlichen Einrichtungen – beispielsweise bei Kinderbetreuung, Feuerwehr, Friedhöfen sowie Sport- und Freizeiteinrichtungen.

Satzungen und Gebühren
Der Gemeinderat erlässt örtliche Satzungen und entscheidet, soweit gesetzlich vorgesehen, über Gebühren und Beiträge.

Gemeindliche Grundstücke und Vermögen
Er trifft wichtige Entscheidungen über den Erwerb, die Veräußerung und die Nutzung gemeindlicher Grundstücke und über sonstige wesentliche Vermögensangelegenheiten.

Kontrolle der Verwaltung
Der Gemeinderat überwacht die Gemeindeverwaltung und insbesondere die Umsetzung seiner Beschlüsse.

Gemeinsam mit dem Ersten Bürgermeister

Der Erste Bürgermeister ist Mitglied und Vorsitzender des Gemeinderats. Er leitet die Sitzungen, vollzieht die Beschlüsse und erledigt die ihm gesetzlich oder durch die Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben.

Der Gemeinderat und der Erste Bürgermeister haben unterschiedliche, sich ergänzende Zuständigkeiten. Gemeinsam tragen sie Verantwortung für eine gute Entwicklung der Gemeinde.

Der Zweite Bürgermeister und die Dritte Bürgermeisterin wurden vom Gemeinderat aus seiner Mitte gewählt. Die Ämter werden ehrenamtlich ausgeübt und sind mit einer Aufwandsentschädigung verbunden.

Öffentlich und transparent

Die Sitzungen des Gemeinderats sind grundsätzlich öffentlich. Bürgerinnen und Bürger können die Beratungen und Entscheidungen unmittelbar verfolgen. Nur wenn gesetzlich geschützte Interessen dies erfordern, werden Sitzungen oder einzelne Tagesordnungspunkte nichtöffentlich behandelt.

Kein Parlament

In Deutschland wird die Gewaltenteilung grundsätzlich in Legislative, Exekutive und Judikative unterschieden. Trotz vermeintlicher Ähnlichkeiten zu einem Parlament handelt es sich beim Gemeinderat nicht um einen Teil der Legislative, sondern der Exekutive.

Der Gemeinderat ist kein Landes- oder Bundesparlament und übt deshalb keine staatliche Gesetzgebung aus. Seine Satzungen haben zwar eine normsetzende Wirkung und gelten innerhalb des Gemeindegebiets, sind aber keine Gesetze im staatsrechtlichen Sinn. Der Gemeinderat handelt als Organ der Gemeinde und damit innerhalb der kommunalen Selbstverwaltung. Das erklärt auch, warum man beispielsweise von einer „kommunalen Rechtsetzung“ sprechen kann, ohne den Gemeinderat deshalb zur Legislative zu machen.

Der Gemeinderat hat eine Doppelfunktion:

  1. Er trifft politische und sachbezogene Entscheidungen für die Gemeinde.
  2. Er überwacht die Gemeindeverwaltung, insbesondere den Vollzug seiner eigenen Beschlüsse.

Das ist funktional durchaus mit einer parlamentarischen Kontrollfunktion vergleichbar. Ein Landtag beispielsweise beschließt Gesetze, kontrolliert aber zugleich die Landesregierung. Beim Gemeinderat gibt es ebenfalls eine Entscheidungs- und Kontrollfunktion. Der Unterschied liegt jedoch darin, wer wem gegenübersteht:

  • Im Bund kontrolliert der Bundestag die Bundesregierung.
  • In Bayern kontrolliert der Landtag die Staatsregierung.
  • In der Gemeinde ist der Gemeinderat selbst Teil der kommunalen Verwaltung und kontrolliert nicht eine von ihm getrennte „Gemeinderegierung“.

Der Erste Bürgermeister ist somit kein „kommunaler Ministerpräsident“. Er ist vielmehr ein eigenständiges Organ der Gemeinde und zugleich Vorsitzender des Gemeinderats. Der Gemeinderat und der Erste Bürgermeister bilden damit keine klassische parlamentarische Regierungs-Oppositions-Struktur.